Beleihungswert

Der Beleihungswert ist der Wert eines Grundstücks und der Bauwerke, dessen Realisierung über einen langen Zeitraum im Geschäftsverkehr zu erwarten ist. 2005 ist das Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts in Kraft getreten, während das Hypothekenbankgesetz aufgehoben wurde.

Während der Marktwert bzw. der Verkehrswert den aktuellen marktorientierten Objektpreis darstellen, ist der Beleihungswert der Objektwert aus der Sicht des Kreditgebers, welcher dieses Objekt während einer vereinbarten Vertragslaufzeit zu finanzieren hat. Der Marktwert darf dabei nicht unter den Beleihungswert sinken, der einen annähernden Marktwert darstellt. Der Beleihungswert ist gegenüber allen Begriffen des Wertes bevorrechtigt, da ein Ziel der Darstellung einer sicheren Obergrenze für die Beleihung verfolgt wird.

Über den Beleihungswert wird nicht nur bankintern entschieden. Zudem ist der Beleihungswert grundlegend bei der Anrechnung von Immobilienreserven für das Eigenkapital der Kreditinstitute sowie für die Einstufung eines Forderungsanspruchs als Realkredit nach dem Kreditwesengesetz.

In der alten Auflage des Hypothekenbankgesetzes ging man davon aus, dass man drei fünftel des Beleihungswertes in den Deckungsstock aufnehmen kann. Daher wurde in der Wirtschaftsprüfung untersucht, inwieweit sich 60 Prozent der Beleihungswerte bei Verwertungen erlösen lassen. Die Beleihungswertermittlungsverordnung wurde 2006 neu veröffentlicht und in Kraft gesetzt, wonach die vorher aufgestellten Wertermittlungrichtlinien unwirksam wurden.