Beleihungswert
Der Beleihungswert ist der Wert eines Grundstücks und der Bauwerke,
dessen Realisierung über einen langen Zeitraum im Geschäftsverkehr zu
erwarten ist. 2005 ist das Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts
in Kraft getreten, während das Hypothekenbankgesetz aufgehoben wurde.
Während der Marktwert bzw. der Verkehrswert den aktuellen
marktorientierten Objektpreis darstellen, ist der Beleihungswert der
Objektwert aus der Sicht des Kreditgebers, welcher dieses Objekt
während einer vereinbarten Vertragslaufzeit zu finanzieren hat. Der
Marktwert darf dabei nicht unter den Beleihungswert sinken, der einen
annähernden Marktwert darstellt. Der Beleihungswert ist gegenüber allen
Begriffen des Wertes bevorrechtigt, da ein Ziel der Darstellung einer
sicheren Obergrenze für die Beleihung verfolgt wird.
Über den Beleihungswert wird nicht nur bankintern entschieden. Zudem
ist der Beleihungswert grundlegend bei der Anrechnung von
Immobilienreserven für das Eigenkapital der Kreditinstitute sowie für
die Einstufung eines Forderungsanspruchs als Realkredit
nach dem
Kreditwesengesetz.
In der alten Auflage des Hypothekenbankgesetzes ging man davon aus,
dass man drei fünftel des Beleihungswertes in den Deckungsstock
aufnehmen kann. Daher wurde in der Wirtschaftsprüfung untersucht,
inwieweit sich 60 Prozent der Beleihungswerte bei Verwertungen erlösen
lassen. Die Beleihungswertermittlungsverordnung wurde 2006 neu
veröffentlicht und in Kraft gesetzt, wonach die vorher aufgestellten
Wertermittlungrichtlinien unwirksam wurden.