Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, welches in erster Linie für eine Finanzierung als Sicherheit verwendet wird. Sie wird hierbei immer als Geldbetrag eingetragen, und zwar in Höhe der Darlehenssumme. Voraussetzung hierfür ist, dass der Objektwert die Grundschuldhöhe deckt. Der Eintrag der Grundschuld erfolgt ins Grundbuch, und zwar in die dritte Abteilung. Käufer, die eine Immobilie erwerben wollen, sollten daher immer das Grundbuch einsehen, um eventuell vorhandene Grundschulden erkennen zu können. Diese gehen bei Kauf nämlich auf den neuen Eigentümer über.

Der Grund für die Grundschuldeintragung ist die rechtliche Sicherung für die Bank. Im Rahmen der Grundschuldeintragung, die von einem Notar vorgenommen wird, gestattet der Darlehensnehmer der Bank, bei seiner eigenen Zahlungsunfähigkeit das Haus verwerten zu dürfen. Diese Verwertung findet dann im Rahmen einer Zwangsversteigerung statt. In einem solchen Grundschuldvertrag ist weiterhin enthalten, dass kein weiterer Titel zur Versteigerung notwendig ist. Wurde das Darlehen jedoch ordnungsgemäß bedient, besteht aus der Grundschuld kein Anspruch der Bank mehr. Sie kann daher auf Wunsch gelöscht werden.

Wurde der Darlehensvertrag mit der Bank unterzeichnet, muss der Darlehensnehmer anschließend die Grundschuldeintragung beurkunden lassen. Die Kosten hierfür hat er selbst zu tragen. In der Regel muss die Grundschuldeintragung binnen einer bestimmten Frist getätigt werden. In jedem Fall muss sie jedoch vor Darlehensauszahlung erfolgen.

Die Grundschuld selbst wird in Buch- und Briefgrundschuld unterteilt. Letztere zeichnet sich dadurch aus, dass ein Grundschuldbrief, also eine Urkunde, erstellt wird. Die Grundschuld kann daher nur verwertet werden, wenn der Grundschuldbrief vorliegt. In der Praxis hat sich jedoch die Buchgrundschuld, bei der auf die Ausstellung einer solchen Urkunde verzichtet wird, durchgesetzt.