Grundschuld
Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, welches in erster Linie für
eine Finanzierung als Sicherheit verwendet wird. Sie wird hierbei immer
als Geldbetrag eingetragen, und zwar in Höhe der Darlehenssumme.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Objektwert die Grundschuldhöhe
deckt. Der Eintrag der Grundschuld erfolgt ins Grundbuch, und zwar in
die dritte Abteilung. Käufer, die eine Immobilie erwerben wollen,
sollten daher immer das Grundbuch einsehen, um eventuell vorhandene
Grundschulden erkennen zu können. Diese gehen bei Kauf nämlich auf den
neuen Eigentümer über.
Der Grund für die Grundschuldeintragung ist die rechtliche Sicherung
für die Bank. Im Rahmen der Grundschuldeintragung, die von einem Notar
vorgenommen wird, gestattet der Darlehensnehmer der Bank, bei seiner
eigenen Zahlungsunfähigkeit das Haus verwerten zu dürfen. Diese
Verwertung findet dann im Rahmen einer Zwangsversteigerung statt. In
einem solchen Grundschuldvertrag ist weiterhin enthalten, dass kein
weiterer Titel zur Versteigerung notwendig ist. Wurde das Darlehen
jedoch ordnungsgemäß bedient, besteht aus der Grundschuld kein Anspruch
der Bank mehr. Sie kann daher auf Wunsch gelöscht werden.
Wurde der Darlehensvertrag mit der Bank unterzeichnet, muss der
Darlehensnehmer anschließend die Grundschuldeintragung beurkunden
lassen. Die Kosten hierfür hat er selbst zu tragen. In der Regel muss
die Grundschuldeintragung binnen einer bestimmten Frist getätigt
werden. In jedem Fall muss sie jedoch vor Darlehensauszahlung erfolgen.
Die Grundschuld selbst wird in Buch- und Briefgrundschuld unterteilt.
Letztere zeichnet sich dadurch aus, dass ein Grundschuldbrief, also
eine Urkunde, erstellt wird. Die Grundschuld kann daher nur verwertet
werden, wenn der Grundschuldbrief vorliegt. In der Praxis hat sich
jedoch die Buchgrundschuld, bei der auf die Ausstellung einer solchen
Urkunde verzichtet wird, durchgesetzt.