Grundschulden sind im Bereich der Immobilienfinanzierung in der Regel als Sicherheit zu leisten. Hierbei wird die Höhe der Grundschuld, die meist identisch mit dem in Anspruch genommenen Darlehen ist, ins Grundbuch eingetragen. Auch der Name der Bank, die diese Grundschuld im Fall der Insolvenz nutzen darf, wird angegeben.
Ein Vertrag zur Grundschuldeintragung muss immer bei einem Notar vorgenommen werden. Diese Tätigkeit obliegt immer dem Kreditnehmer selbst, denn die Eintragung erfolgt schließlich auf seinem Grund und Boden. Im Zuge dieser Notarerklärung zur Grundschuldeintragung willigt der Kreditnehmer außerdem ein, dass die Bank sofort bei Zahlungsunfähigkeit die Zwangsvollstreckung durchführen kann, ein gesonderter Vollstreckungstitel ist dann nicht mehr notwendig.
Natürlich wird die Bank die Zwangsvollstreckung nicht sofort mit dem ersten Ratenverzug betreiben. Vielmehr muss trotz dessen ein Mahnverfahren eingehalten werden, die Zwangsversteigerung ist erst möglich, wenn der Kreditnehmer mit drei aufeinander folgenden Raten bzw. mit insgesamt 5% der ursprünglichen Darlehenssumme in Verzug ist. Ist dies jedoch der Fall, wird die Zwangsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragt und durchgeführt.
In der Praxis unterscheidet man die Buch- von der Briefgrundschuld. Bei letzterer wird, wie der Name schon erkennen lässt, ein Grundschuldbrief erstellt, der bei der Bank hinterlegt werden muss. Aufgrund dieses Aufwands hat sich in den letzten Jahren die Buchgrundschuld immer weiter durchgesetzt und wird heutzutage fast ausschließlich verwendet.