Notargebühren
Wenn sich jemand für den Kauf einer Immobilie entschieden hat, muss
er neben dem Kaufpreis weitere Positionen hinzu addieren, ohne die ein
Immobilienkauf nicht möglich ist. Ist eine Maklercourtage nur für den
Fall zu zahlen, wenn ein solcher bei der Vermittlung der Immobilie
beteiligt war, so kann ein Immobilienkauf nicht ohne Gegenwart eines
Notars erfolgen. Dieser beurkundet den Eigentümerwechsel und reicht den
Vertrag an das Grundbuchamt zur Eintragung weiter. Die Notargebühr, die
für diese Beurkundung anfällt, richtet sich nach dem Wert des
Kaufobjektes. Zahlen muss die Gebühr für die Umschreibung des Eigentums
in aller Regel der Erwerber des Objektes.
Ebenfalls zu Lasten des Käufers geht eine eventuelle
Eigentumsvormerkung, die im Kaufvertrag festgeschrieben wird. Sie
richtet sich auch nach dem Kaufpreis, ist jedoch nicht so hoch wie die
Eigentumsumschreibung. Lässt der Verkäufer eine Grundschuld im
Grundbuch löschen, die zu seinen Lasten eingetragen wurde, trägt dieser
allerdings die Gebühr für die Löschung selbst. Dass eine Immobilie ganz
ohne eine Finanzierung den Eigentümer wechselt, ist in der Regel
unüblich. Und so lassen sich die Banken, die dem Käufer das Geld für
den Kauf der Immobilie zur Verfügung stellen, eine Grundschuld in der
Höhe des Immobilienwerts als Sicherheit in das Grundbuch eintragen.
Diese Grundschuldbestellung muss durch einen Notar beurkundet werden,
der dafür eine Gebühr erhält, die der Käufer zu bezahlen hat.