Notargebühren

Wenn sich jemand für den Kauf einer Immobilie entschieden hat, muss er neben dem Kaufpreis weitere Positionen hinzu addieren, ohne die ein Immobilienkauf nicht möglich ist. Ist eine Maklercourtage nur für den Fall zu zahlen, wenn ein solcher bei der Vermittlung der Immobilie beteiligt war, so kann ein Immobilienkauf nicht ohne Gegenwart eines Notars erfolgen. Dieser beurkundet den Eigentümerwechsel und reicht den Vertrag an das Grundbuchamt zur Eintragung weiter. Die Notargebühr, die für diese Beurkundung anfällt, richtet sich nach dem Wert des Kaufobjektes. Zahlen muss die Gebühr für die Umschreibung des Eigentums in aller Regel der Erwerber des Objektes.

Ebenfalls zu Lasten des Käufers geht eine eventuelle Eigentumsvormerkung, die im Kaufvertrag festgeschrieben wird. Sie richtet sich auch nach dem Kaufpreis, ist jedoch nicht so hoch wie die Eigentumsumschreibung. Lässt der Verkäufer eine Grundschuld im Grundbuch löschen, die zu seinen Lasten eingetragen wurde, trägt dieser allerdings die Gebühr für die Löschung selbst. Dass eine Immobilie ganz ohne eine Finanzierung den Eigentümer wechselt, ist in der Regel unüblich. Und so lassen sich die Banken, die dem Käufer das Geld für den Kauf der Immobilie zur Verfügung stellen, eine Grundschuld in der Höhe des Immobilienwerts als Sicherheit in das Grundbuch eintragen. Diese Grundschuldbestellung muss durch einen Notar beurkundet werden, der dafür eine Gebühr erhält, die der Käufer zu bezahlen hat.