Vorfälligkeitsentschädigung
Der Begriff Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet das Entgelt, das
der Kreditnehmer für die außerplanmäßige Rückzahlung seines Darlehens
während der Zinsbindungsfrist zu zahlen hat. Eine
Vorfälligkeitsentschädigung wird nur dann fällig, wenn der Kunde den
Kredit vorzeitig kündigt. Hierüber gab es einige Zeit Unklarheiten, die
aber durch die Schuldrechtsreform 2002 eindeutig im §490 BGB geregelt
wurde.
Die Banken sind nicht verpflichtet Rückzahlungen für Darlehen, die
grundpfandrechtlich gesichert sind, vor Ende der Zinsbindungsfrist
anzunehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass es
Sonderfälle gibt, in denen die Kreditinstitute einer vorzeitigen
Rückführung des Darlehens zustimmen müssen. Hierzu zählt u.a. der
Verkauf der Immobilie oder auch eine durch die Bank abgelehnte Erhöhung
des Kredites.
Eine Sonderregelung besteht auch für Darlehen mit einer
Zinsbindungsfrist von mehr als 10 Jahren. In diesen Fällen kann der
Darlehensnehmer den Kreditvertrag auch innerhalb der Zinsbindungsdauer
tilgen, wenn er eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhält.
Oftmals bestehen vertraglich vereinbarte Möglichkeiten zur Tilgung oder
Teiltilgung des Darlehens während der Zinsbindungsdauer. Bei Nutzung
dieser vertraglichen Rechte wird natürlich ebenfalls keine
Vorfälligkeitsentschädigung fällig.
Im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung kann der Kreditgeber den ihm
entstandenen Zinsausfallschaden gemäß §490 BGB geltend machen, jedoch
nur dann, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, d.h. der
aktuelle Zinssatz für ein Ersatzgeschäft unter dem Zinssatz des
Darlehens liegt. Hierzu kann der Kreditgeber sowohl alternative
Aktivgeschäfte (Kreditvergabe) als auch Passivgeschäfte (Anlage in
Hypothekenpfandbriefen) heranziehen.
Bei der Aktiv-Methode kann das Kreditinstitut neben dem
Zinsdifferenzschaden zusätzlich den Margenschaden, d.h. den entgangen
Gewinn geltend machen. In verschiedenen Urteilen hat sich hierbei eine
Anerkennung eines Margenschadens von 0,5% durchgesetzt.
Bei der Passiv-Methode werden die entgangenen Zahlungen erfasst und
durch ein Portfolio von Hypothekenpfandbriefen mit gleichen Zahlungen
ersetzt. Wenn der Preis des Portfolios höher liegt, als der
zurückgezahlte Darlehensbetrag, so wird diese Differenz als
Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Bei beiden Methoden kann die Bank
zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt verlangen.
Darlehensverträge sind Formularverträge, daher gelten die Bestimmungen
bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für diese. Somit
hat der Darlehensnehmer nach §309 BGB grundsätzlich das Recht
nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer als die
verlangte Vorfälligkeitsentschädigung ist. Hier können sich mitunter
die Kosten für eine Beratung beim Rechtsanwalt bezahlt machen.