Vorfälligkeitsentschädigung

Der Begriff Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet das Entgelt, das der Kreditnehmer für die außerplanmäßige Rückzahlung seines Darlehens während der Zinsbindungsfrist zu zahlen hat. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nur dann fällig, wenn der Kunde den Kredit vorzeitig kündigt. Hierüber gab es einige Zeit Unklarheiten, die aber durch die Schuldrechtsreform 2002 eindeutig im §490 BGB geregelt wurde.

Die Banken sind nicht verpflichtet Rückzahlungen für Darlehen, die grundpfandrechtlich gesichert sind, vor Ende der Zinsbindungsfrist anzunehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jedoch entschieden, dass es Sonderfälle gibt, in denen die Kreditinstitute einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens zustimmen müssen. Hierzu zählt u.a. der Verkauf der Immobilie oder auch eine durch die Bank abgelehnte Erhöhung des Kredites.

Eine Sonderregelung besteht auch für Darlehen mit einer Zinsbindungsfrist von mehr als 10 Jahren. In diesen Fällen kann der Darlehensnehmer den Kreditvertrag auch innerhalb der Zinsbindungsdauer tilgen, wenn er eine sechsmonatige Kündigungsfrist einhält.

Oftmals bestehen vertraglich vereinbarte Möglichkeiten zur Tilgung oder Teiltilgung des Darlehens während der Zinsbindungsdauer. Bei Nutzung dieser vertraglichen Rechte wird natürlich ebenfalls keine Vorfälligkeitsentschädigung fällig.

Im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung kann der Kreditgeber den ihm entstandenen Zinsausfallschaden gemäß §490 BGB geltend machen, jedoch nur dann, wenn tatsächlich ein Schaden eingetreten ist, d.h. der aktuelle Zinssatz für ein Ersatzgeschäft unter dem Zinssatz des Darlehens liegt. Hierzu kann der Kreditgeber sowohl alternative Aktivgeschäfte (Kreditvergabe) als auch Passivgeschäfte (Anlage in Hypothekenpfandbriefen) heranziehen.

Bei der Aktiv-Methode kann das Kreditinstitut neben dem Zinsdifferenzschaden zusätzlich den Margenschaden, d.h. den entgangen Gewinn geltend machen. In verschiedenen Urteilen hat sich hierbei eine Anerkennung eines Margenschadens von 0,5% durchgesetzt.

Bei der Passiv-Methode werden die entgangenen Zahlungen erfasst und durch ein Portfolio von Hypothekenpfandbriefen mit gleichen Zahlungen ersetzt. Wenn der Preis des Portfolios höher liegt, als der zurückgezahlte Darlehensbetrag, so wird diese Differenz als Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Bei beiden Methoden kann die Bank zusätzlich ein Bearbeitungsentgelt verlangen.

Darlehensverträge sind Formularverträge, daher gelten die Bestimmungen bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für diese. Somit hat der Darlehensnehmer nach §309 BGB grundsätzlich das Recht nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer als die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung ist. Hier können sich mitunter die Kosten für eine Beratung beim Rechtsanwalt bezahlt machen.